Behindertengerechter Aufzug / Barrierefreiheit

Um Personen mit einer Gehbehinderung einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Gebäuden zu gewährleisten, müssen die Aufzugskabinen und Türgrößen angepasst werden (z.B. indem ein Handlauf an mindestens einer Seitenwand angebracht wird, ein Spiegel an der Rückwand sowie mechanische Tasten mit Braille-Beschriftung). Sollten Personen mit einer Sehbehinderung das Gebäude nutzen, sind akustische und optische Signale obligatorisch. Diese Anforderungen sind in der Norm DIN EN 81-70 ausführlich definiert.

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