Bauliche Maßnahme
Am 14.12.2012 äußerte sich der BGH erneut zu seiner Entscheidung über bauliche Maßnahmen. Der Leitsatz besagte, dass eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung bewirken kann und von einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden darf. Zudem muss die Maßnahme in den Augen eines verständigen Wohneigentümers sinnvoll sein, was nicht der Fall ist, wenn die Kosten für die Erneuerung höher als die erzielten Vorteile sind. Sollte eine bauliche Maßnahme nicht als modernisierende Instandsetzung oder Modernisierungsmaßnahme gelten, wird sie als nachteilige bauliche Maßnahme betrachtet und benötigt die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
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