Gesetzliche Unfallversicherung
Jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens, ohne Rücksicht auf Alter, Nationalität oder Geschlecht, hat Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung. Diese greift bei einem Arbeitsunfall, einem Wegunfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück und bei Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sind. Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Unfallversicherung. Im Falle eines Versicherungsfalles ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, die Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen möglichst rasch wiederherzustellen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, Unfälle vorzubeugen und zu beraten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
zurück