Notwendige Treppen
Treppen, die als Teil des Rettungsweges dienen, werden gemäß der DIN 18065 als „notwendige Treppen“ bezeichnet. Um einen sicheren Einbau eines Treppenliftes zu ermöglichen, haben die zuständigen Baubehörden einige Vorschriften festgelegt. So darf die Mindestlaufbreite von 100 cm bei der Installation eines Treppenliftes nicht unterschritten werden und die Hand- sowie Treppenlaufflächen dürfen nicht eingeschränkt werden. Außerdem sollte in der Parkposition des Treppenliftes eine Restlaufbreite von 60 cm verbleiben.
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