Paragraph 554a Absatz 1 BGB

Im Paragraph 554a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur Wohnung festgelegt. Dies bedeutet, dass Vermieter dem nachträglichen Einbau eines Treppenliftes zustimmen müssen, wenn es dem Mieter nicht möglich ist anderweitig durch das Treppenhaus zu gelangen. Allerdings muss der Mieter die Kosten für den Einbau des Treppenliftes alleine übernehmen und bei der Installation die gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien einhalten.

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