Pflegegrad 5
Seit dem 1. Januar 2017 werden Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung in den höchsten Pflegegrad, den Pflegegrad 5, eingestuft. Eine Voraussetzung hierfür ist ein Punkteergebnis von 90 bis 100 im neuen Begutachtungsverfahren. Personen, die bereits der Pflegestufe 3 angehörten oder als Härtefall mit Pflegestufe 3 anerkannt wurden, wurden automatisch in den Pflegegrad 5 eingestuft. Dieser bietet den umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung. Pro Monat erhält man hier 901 Euro Pflegegeld und 1995 Euro Pflegesachleistungen.
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