Sozialamt

In der Regel versteht man unter dem Sozialamt eine Behörde, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der Sozialhilfe und anderen sozialen Angelegenheiten tätig ist. Die Einrichtungen, die für die Durchführung der Sozialhilfe zuständig sind, werden als Sozialhilfeträger bezeichnet. Alternativ werden sie auch Amt für Jugend und Familie, Fachbereich Soziales und Wohnen, Fachbereich Soziales und Integration usw. genannt. Im Sozialgesetzbuch werden örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger unterschieden. Unter örtlichen Sozialhilfeträgern versteht man die bundesweit kreisfreien Städte und Kreise, sowie die dazugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände. Einige Bundesländer, darunter auch Stadtstaaten, haben sich als überörtliche Sozialhilfeträger deklariert.

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