Recht auf Barrierefreiheit: Habe ich als Mieter Anspruch auf einen Treppenlift?

Recht auf Barrierefreiheit: Habe ich als Mieter Anspruch auf einen Treppenlift?

Stand: 24.08.2024 16:34:21
Autor: Katharina

Meist werden Treppenlifte in Einfamilienhäusern eingebaut. In diesen Fällen ist der Einbau problemlos möglich, da der Eigentümer selbst entscheiden kann, dass ein Liftsystem installiert wird. Benötigen Sie als Mieter einen Treppenlift, stellen sich viele Fragen. Muss mein Vermieter dem Einbau zustimmen? Wer trägt die Kosten? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Lesen Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen in unserem Ratgeber.

Treppenlift als Problemlöser

Schnell kann sich nach einem Unfall oder einer Erkrankung die Frage stellen, wie Sie in die eigene Wohnung gelangen. Zumindest dann, wenn Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind und mehrere Treppenstufen überwinden müssen. Auch im Alter kann das Treppensteigen immer mühsamer bis unmöglich werden. Dann ist der Einbau eines Treppenlifts die Lösung.

Recht auf Barrierefreiheit

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 554a Absatz 1 steht Ihnen ein barrierefreier Zugang zu Ihrer Wohnung zu. Der Vermieter muss den Einbau eines Treppenlifts dulden, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Durch eine Neuregelung der Mietreform gab es Änderungen. Der Vermieter muss unter diesen ganz bestimmten Voraussetzungen Veränderungen baulicher Art zustimmen. In erster Linie betreffen diese Änderungen die behindertengerechte Nutzung von Wohnungen, die entsprechend auch erforderlich sein müssen.

Gesetzliche Vorgaben

Wenn es um den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts geht, werden im Wesentlichen drei Bereiche des Rechts berührt.

  • das Mietrecht hinsichtlich der Barrierefreiheit
  • das Wohnungseigentumsrecht, im Sinne baulicher Veränderungen und Mehrheitsbeschluss
  • das öffentliche Baurecht, besonders hinsichtlich der Baugenehmigung

Egal, ob die Maßnahme vom Vermieter selbst realisiert wird, oder er die Einbaumaßnahme des Treppenlifts nur gestattet, - der Vermieter wird sich immer mit diesen gesetzlichen Regelungen befassen müssen.

Grundsätzlich gilt: Den Wunsch des Mieters auf Einbau des Treppenlifts darf der Vermieter nicht ablehnen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Diesbezüglich gibt es Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung, welche die Rechte des Mieters untermauern. Auf Barrierefreiheit gibt es in Deutschland gesetzlich einen Anspruch.

Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters

Um aus dem Wunsch des Mieters nach einem Treppenlift einen Anspruch darauf zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Mieter muss ein berechtigtes Interesse haben
  • eine Behinderung des Mieters muss vorliegen
  • es muss ein Erfordernis des Einbaus bestehen
  • Der Mieter muss das berechtigte Interesse nachweisen

Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Behinderung im Sinne der Barrierefreiheit einer Wohnung sehr weitläufig. Somit wird jede erhebliche und dauerhafte Bewegungsunfähigkeit oder -einschränkung als Behinderung angesehen. Unerheblich dabei ist, ob

  • ein Behindertenausweis vorliegt
  • bereits vor Mietbeginn eine Behinderung vorlag

Ebenso ist der Grad einer Behinderung und der zugrunde liegende Umstand unerheblich für das Entstehen eines Anspruchs. Allerdings gilt der Anspruch nur für den Mieter, da er personenbezogen ist

Der Einbau eines Liftsystems muss zwingend erforderlich sein.

Wenn der Mieter dauerhaft gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Treppe zu nutzen, ist dies der Fall. Die Barrierefreiheit der Wohnung ist somit nicht gegeben. Ein ärztliches Attest als Nachweis ist erforderlich. Dies führt vielmals zu Meinungsverschiedenheiten. Der Gesetzgeber formuliert sehr deutlich, dass auch große Mühen zum Erreichen der Wohnung durch den Mieter zumutbar sind. Ist es dem Mieter möglich, die Wohnung zu erreichen, besteht keine Erforderlichkeit für den Einbau. Hier ist eine Interessenabwägung erforderlich. Überwiegt das Interesse des Vermieters an einer unveränderten Erhaltung des Bestandes die Interessen des Mieters, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im § 554a Absatz 1 BGB.

Der Vermieter darf den Einbau sogar verbieten, wenn durch den Treppenlift die Sicherheit der übrigen Mieter gefährdet wird. Lesen Sie dazu mehr im Abschnitt „Vorschriften im Mehrfamilienhaus“ in diesem Ratgeber. Kommt es zu keiner Zustimmung, kann im äußersten Notfall juristische Hilfe in Anspruch genommen werden. Besser ist es jedoch, wenn Sie als Mieter den direkten Dialog mit Ihrem Vermieter suchen. Es sollte sich eine Lösung finden lassen, die für alle Beteiligten zu akzeptieren ist.

Kosten für den Treppenlift und weitere Kosten

Bevor Sie als Mieter einer Wohnung einen Treppenlift in Auftrag geben, müssen Sie erst die Zustimmung des Vermieters einholen. Liegt diese, am besten schriftlich, vor, kann es losgehen. Allerdings verpflichtet sich der Vermieter durch seine Zustimmung nicht zur Übernahme der Kosten. Die Kosten für Anschaffung, Einbau, Pflege und Wartung tragen Sie als Mieter selbst. Da beim Einbau des Treppenlifts Veränderungen am Eigentum des Vermieters vorgenommen werden, darf Ihr Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen. Falls Sie später einmal umziehen, sind Sie auch für die Wiederherstellung des Treppenhauses in den ursprünglichen Zustand verantwortlich. Zudem müssen Sie auch die Kosten für den Rückbau übernehmen. Eine mündliche Zusage der Kostenübernahme reicht nicht aus. Eine mögliche Option ist dafür eine weitere Kaution in angemessener Höhe zu hinterlegen. Und das in voller Höhe im Umfang der Rückbau- und Wiederherstellungskosten. Sie als Mieter haben keinen Anspruch auf Ratenzahlung.

Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert

Kostenintensive und wichtige Entscheidungen wie den Einbau eines Treppenlifts sollten in jedem Fall schriftlich zwischen den Parteien geregelt werden. Folgende Punkte sollte eine solche Vereinbarung enthalten:

  • Aussagen zu den Kosten (Kostenvoranschlag für das Liftsystem inklusive Bauartbeschreibung, Angaben zur Verankerung sowie zur elektrischen Versorgung)
  • den Termin des Einbaus und die Einbaudauer
  • die Verpflichtung des Mieters zur Beibringung erforderlicher Genehmigungen oder des Nachweises darüber, dass diese nicht notwendig sind
  • die Verpflichtung des Mieters, Wartungsarbeiten und die Sicherheit zu gewährleisten
  • Angaben zu Sicherheitsleistungen, etwa die Höhe der für den Rückbau erforderlichen Kaution

Daneben kann in die Vereinbarung auch aufgenommen werden, dass der Mieter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt. Ebenfalls kann geregelt werden, dass der Vermieter die Anlage bei Auszug des Mieters gegen Bezahlung übernehmen kann.

Die Einhaltung der jeweiligen Bauvorschriften obliegt dem Vermieter als Eigentümer des Mietobjekts. Von Bundesland zu Bundesland sind diese Vorschriften anders ausgestaltet. Es ist sinnvoll, vor Beginn der Maßnahme entsprechenden Rat einzuholen, damit das Vorhaben auf rechtlich sicheren Füßen steht.

Vorschriften im Mehrfamilienhaus

Eine wichtige Voraussetzung für den Einbau eines Treppenlifts ist eine ausreichend erhaltene Treppenlaufweite. Bauaufsichtliche Anforderungen in Mehrfamilienhäusern sorgen dafür, dass die Treppenfunktion als Flucht- und Rettungsweg bestehen bleibt. Die wichtigsten Vorschriften dazu im Überblick:

  • In Mehrfamilien- und Mietshäusern beträgt die Mindestlaufbreite 100 Zentimeter. Durch den Einbau eines Treppenlifts darf diese nicht unterschritten werden. Wenn die Umstände es nicht anders zulassen, werden kleine Einschränkungen auf höchstens 80 Zentimeter oft akzeptiert.
  • Ein Minimum von 60 Zentimetern Platz zum Durchgehen neben einem hochgeklappten Treppenlift ist zu gewährleisten.
  • Ist die Restlaufbreite bei einem fahrenden Treppenlift kleiner als 60 Zentimeter, ist eine Wartefläche erforderlich, wenn der Lift über mehrere Etagen führt. Sie soll das fußläufige Vorbeigehen anderer Menschen sicherstellen.
  • Ein Handlauf muss vorhanden und trotz des Treppenlifts nutzbar sein.
  • Im Notfall muss sich der Treppenlift von Hand in den Parkmodus bewegen lassen.
  • Der Treppenlauf muss gegen missbräuchliche Benutzung gesichert sein.
  • Die gesamte Anlage muss aus nicht brennbarem Material hergestellt sein.

Vorsicht bei vermieteter Eigentumswohnung und beim Denkmalschutz

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist der Vermieter in der Pflicht, die Eigentümerversammlung zu informieren und dort einen zustimmenden Beschluss herbeizuführen. Allerdings wurde die Verweigerung der Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts schon vor Inkrafttreten der Mietreform mehrheitlich gerichtlich als Diskriminierung behinderter Menschen angesehen. Niemand möchte sich gern vorwerfen lassen, er würde behinderte Menschen diskriminieren. Im absoluten Notfall ist anwaltliche Hilfe einzuholen.

Eine bauliche Veränderung an denkmalgeschützten Objekten ist nicht zulässig. Bauen Sie trotzdem einen Treppenlift ein, ist dies bei baulichen Veränderungen verboten. Hier können selbsttragende Lifte die Alternative sein. Das Denkmalschutzgesetz schließt eine barrierefreie Modernisierung jedoch nicht aus. Ihr richtiger Ansprechpartner ist in diesem Fall die Denkmalschutzbehörde. Im Rahmen eines Gespräches sollten Sie möglichst aussagekräftige Unterlagen vorlegen. Starten Sie das Vorhaben aber keinesfalls ohne schriftliche Bewilligung.

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